VHS Altenburger LandVHS Altenburger Land
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Auf der Grundlage der §§ 98 Abs. 1, 99 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41) hat der Kreistag des Altenburger Landes folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Volkshochschule Altenburger Land am 12. März 2003 beschlossen:

Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Altenburger Land

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Landkreis Altenburger Land ist Träger der kommunalen Erwachsenenbildungseinrichtung mit dem Namen

                             „Volkshochschule Altenburger Land“ (VHS).

(2) Die Volkshochschule Altenburger Land hat ihren Sitz in Altenburg: In Schmölln wird eine mit hauptamtlichem Personal besetzte Nebengeschäftsstelle unterhalten.

§ 2 Rechtsstatus

(1) Die VHS ist eine öffentliche, gemeinnützige, nicht rechtsfähige Einrichtung des Landkreises Altenburger Land.
(2) Der Landkreis trägt die durch Entgelte und Landeszuschüsse gemäß § 9 ThEBG nicht ge-deckten Personal- und Sachkosten der VHS entsprechend seines Haushaltsplanes.

§ 3 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Die VHS soll durch ein anspruchsvolles und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
(2) Die VHS dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung. Ihre Arbeit ist parteipolitisch unabhängig und erfolgt auf demokratischer Grundlage.
(3) Mit dem Betrieb der Volkshochschule werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) verfolgt.
(4) Die Volkshochschule ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Leiter der VHS

(1) Der Landrat beruft gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 ThEBG einen hauptberuflich tätigen Leiter der VHS sowie einen hauptberuflich tätigen Stellvertreter.
(2) Weitere Mitarbeiter sind hauptamtlich tätig und werden durch den Träger nach Anhörung des Leiters eingestellt.
(3) Der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS auf der Basis des ThEBG, dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreistages. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:

a) die laufende Geschäftsführung der VHS,
b) die Erstellung des Bildungsprogrammes der VHS,
c) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages für den Unterabschnitt VHS,
d) die Auswahl und Verpflichtung der nebenberuflichen Kursleiter und Referenten,
e) die Auswahl und Verpflichtung der nebenberuflich tätigen Leiter der Nebenstellen,
f) die Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der VHS bereitgestellten Mittel, nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen,
g) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der jeweils gültigen Honorarordnung für die VHS,
h) Ermäßigung bzw. Rückzahlung von Unterrichtsentgelten nach Maßgabe der Vertrags-bedingungen für die Benutzung der VHS des Landkreises Altenburger Land,
i) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter,
j) die Öffentlichkeitsarbeit
k) bei Bevollmächtigung die Vertretung des Landkreises Altenburger Land in den VHS-Verbandsorganisationen.


§ 5 Beirat

(1) Zur Förderung und Beratung der Volkshochschularbeit wird für die VHS ein Beirat gebildet. Dem Volkshochschulbeirat gehören an:

  • der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter als Vorsitzender
  • vier durch den zuständigen Fachausschuss des Kreistages vorzuschlagende Mitglieder
  • 1 (ein) vom Leiter der VHS vorzuschlagender Dozentenvertreter
  • 1 (ein) vom Leiter der VHS vorzuschlagender Hörervertreter

Die vorgeschlagenen Beiratsmitglieder werden durch den Landrat berufen. Der Leiter der VHS und die pädagogischen Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • Beratung zum Lehrprogramm
  • Stellungnahme zum Haushaltsentwurf
  • Empfehlung zum Profil der VHS und zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
  • Pflege und Förderung von Öffentlichkeitskontakten.

Der Beirat sollte jährlich zweimal zusammentreten.

§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Der Landkreis Altenburger Land ist Mitglied des Thüringer Volkshochschulverbandes im Deutschen Volkshochschulverband.
(2) Die VHS kann mit anderen Bildungsorganisationen und Verbänden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.

§ 7 Nebenstellen

In den Städten und Gemeinden des Landkreises können Nebenstellen errichtet werden. Diese werden in der Regel von nebenberuflichen Mitarbeitern geleitet. Den Leitern der Nebenstellen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 8 Bereitstellung von Räumen

(1) Die in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulräume und sonstigen für die VHS-Arbeit geeigneten Räume sowie deren Lehr- und Arbeitsmittel sollen durch die VHS mitzunutzen sein, sofern der reguläre Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 14 Absatz 1 ThEBG).
(2) Bei Planung und Bau von Bildungseinrichtungen (Schulnetzplanung) soll die Schaffung von für die VHS nutzbaren Räumen und die Möglichkeit der Mitbenutzung berücksichtigt werden (§ 14 Absatz 2 ThEBG).

§ 9 Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte üben ihre Tätigkeit an der VHS im allgemeinen nebenberuflich aus. Sie erhalten für die Dauer des festgelegten Arbeitsabschnittes oder eines Semesters bzw. für die entsprechenden Veranstaltungen einen Lehrauftrag.
(2) Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet. Das Lehrprogramm ist mit dem Leiter der VHS abzustimmen.
(3) Die Lehrkräfte erhalten Honorare nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Honorarordnung der VHS.

§ 10 Teilnehmer

(1) An den Veranstaltungen der VHS kann grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität und Religion teilnehmen.
(2) Bei Kursen, die berufliche oder schulische Abschlüsse vorbereiten, können Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Diese regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
(3) Die Unterrichtsentgelte werden durch die Vertragsbedingungen für die Nutzung der VHS geregelt.
(4) Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen bescheinigt werden. Für bestimmte ausgewiesene Lehrgänge werden Zertifikate ausgestellt.
(5) Die in den Veranstaltungsräumen geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmer verbindlich.

§ 11 Haftung

(1) Der Landkreis Altenburger Land übernimmt für die Teilnehmer aller Veranstaltungen der VHS und ihrer Nebenstellen die Haftung für Unfälle nur im Umfang seiner Haftpflichtversicherung. Eine Haftung für Beschädigung und Abhandenkommen von Gegenständen ist ausgeschlossen.
(2) Für Personen- und Sachschäden, die den Teilnehmern durch Dritte zugeführt werden, haftet der Landkreis Altenburger Land nicht.
(3) Die Teilnehmer der VHS haften dem Landkreis Altenburger Land für Schäden, die sie verschulden, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Altenburg, den 28. April 2003

Landkreis Altenburger Land

gez. Sieghardt Rydzewski
Landrat