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Entgeltordnung für die Nutzung der Volkshochschule Altenburger Land

Der Kreistag des Landkreis Altenburger Land hat in seiner Sitzung am 13. Juli 2022 auf Grundlage der Satzung der Volkshochschule Altenburger Land (nachfolgend als VHS bezeichnet) folgende Entgeltordnung für die Nutzung der Volkshochschule Altenburger Land beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht

  1. Der Landkreis Altenburger Land erhebt für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung. Als Veranstaltungen werden alle Durchführungsformate verstanden, die digital, online und/oder in Präsenz stattfinden.
  2. Von der Erhebung von Entgelten darf nur abgesehen werden, wenn die Finanzierung der Veranstaltung durch Drittmittel sichergestellt ist.

 
§ 2 Höhe der Entgelte

  1. Die Berechnungsgrundlage für das Entgelt ist der Betrag in Euro für eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten (UE).
  2. Die Höhe des Entgeltes wird von der VHS vor Beginn einer jeden Veranstaltung festgelegt. Bei der Festlegung der Entgelte wird der jeweilige Personal- und Sachaufwand berücksichtigt.
  3. Veranstaltungen, die nach den Vorgaben des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) förderfähig sind, finden in der Regel bei einer Mindestteilnehmerzahl von acht Personen statt. Die VHS kann zudem Veranstaltungen für Kleingruppen von sechs bis sieben Teilnehmern zu einem erhöhten Entgelt durchführen, sofern die Finanzierung der Veranstaltung sichergestellt ist. In besonderen Fällen kann die Mindestteilnehmerzahl weiter verringert werden, sofern die Finanzierung der Veranstaltung sichergestellt ist. Nach Veranstaltungsbeginn eingehende Anmeldungen haben auf die Anwendung der Kleingruppenregelung gemäß Satz 2–3 keinen Einfluss mehr.
  4. Das Entgelt je UE beträgt für Veranstaltungen in den Fachbereichen
    a)    Politik und Gesellschaft     2,00–5,00 €
    b)    Kultur und Gestalten     2,00–5,00 €
    c)    Gesundheit     2,00–8,00 €
    d)    Sprachen und Integration     2,00–5,00 €
    e)    Digitale Welt und Beruf     2,00–6,00 €
    f)    Grundbildung und Schulabschlüsse     1,00–3,00 €.
  5. Für Veranstaltungen mit besonderem Kostenaufwand (Sachkosten, Honorarkosten, Fahrt- und Unterbringungskosten) oder bei fehlender Voraussetzung der Förderfähigkeit nach den Vorgaben des ThürEBG wird das Entgelt abweichend von Abs. 4 entsprechend den tatsächlich entstehenden Kosten kalkuliert.
  6. Entgelte für Veranstaltungen, die die VHS im Auftrag Dritter durchführt, werden entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert.
  7. Entgelte für Prüfungen werden entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert. Für Prüfungen im Auftrag Dritter finden deren jeweilige Entgeltbestimmungen Anwendung.
  8. Die konkrete Höhe des jeweils zu zahlenden Entgeltes ergibt sich aus dem veröffentlichten Programm der VHS.

 

§ 3 Entstehen der Entgeltpflicht, Fälligkeit

  1. Die Pflicht zur Entgeltzahlung entsteht mit der Anmeldung für eine Veranstaltung der VHS, die schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder im Onlineshop der VHS entgegengenommen wird. Falls keine Anmeldung erfolgt, entsteht mit Beginn der Teilnahme an einer Veranstaltung der VHS die Zahlungspflicht.
  2. Die VHS fordert das Entgelt vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch zum ersten Veranstaltungstag an. Mit der Anforderung werden die Entgelte fällig. Gutscheine sind spätestens am sechsten Werktag vor dem ersten Veranstaltungstag einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der VHS eine andere Fälligkeit festlegen.
  3. Die VHS ist berechtigt, den Teilnehmer solange von einer Veranstaltung auszuschließen, bis er seiner Zahlungspflicht nach vorheriger Zahlungsaufforderung nachgekommen ist.

 

§ 4 Zahlungsweise

  1. Die Zahlung der Entgelte erfolgt unbar per Lastschriftverfahren (SEPA), per Überweisung nach Rechnungsstellung oder bar in den VHS-Geschäftsstellen. Entgelte für Einzelveranstaltungen können auch bar an der Kasse (Einlass) gezahlt werden, sofern diese Möglichkeit im veröffentlichten Programm der VHS ausgewiesen wurde.
  2. Im Falle einer Mahnung entstehen Nebenforderungen, die die Kreiskasse des Landkreises Altenburger Land in Form von Mahngebühren und Säumniszuschlägen zusätzlich zum Entgelt erhebt.  
  3. Bei einer Rücklastschrift, die von der VHS nicht zu vertreten ist, hat der Teilnehmer die von der Bank erhobenen Gebühren zu tragen.

 

§ 5 Ermäßigungen

  1. Auf Antrag kann eine Ermäßigung in Höhe von 25 % des Entgeltes folgenden Personengruppen gewährt werden:
    a.    Schülern
    b.    Auszubildenden
    c.    Studenten
    d.    Freiwilligendienstleistenden
    e.    Inhabern der Thüringer Ehrenamtscard
    f.    Empfängern von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch SGB II
    g.    Empfängern von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII
    h.    Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
  2. Die Ermäßigungsberechtigung ist durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der Anmeldung nachzuweisen.

 

§ 6 Abmeldung, Entgeltrückzahlung

  1. Eine Abmeldung ist bis spätestens am sechsten Werktag vor dem ersten Veranstaltungstag kostenfrei möglich. Sie bedarf in jedem Fall der Textform (Brief, E-Mail oder Telefax). Bei einer späteren Abmeldung ist das volle Entgelt zu entrichten, es sei denn, die Veranstaltung ist ausgebucht und der frei werdende Platz kann an einen anderen Interessenten von der Warteliste vergeben werden.
  2. Kann eine Veranstaltung aus von der VHS zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt oder nicht zu Ende geführt werden, so wird das Entgelt vollständig oder anteilig erstattet.
  3. Veranstaltungsversäumnisse durch den Teilnehmer begründen keinen Anspruch auf Entgeltrückzahlung. Sofern eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung vorgelegt wird, die eine Veranstaltungsteilnahme für mindestens drei unmittelbar aufeinanderfolgende Veranstaltungstage unmöglich macht, wird das Entgelt auf Antrag anteilig erstattet. Über Anträge auf Entgelterstattungen aus einem anderen wichtigen Grund als dem in Satz 2 genannten entscheidet im Einzelfall die Leitung der VHS.

 

§ 7 Lernmittel- und Materialkosten

Die Kosten für Lernmittel, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien sind nicht in den Entgelten enthalten und sind vom Teilnehmer zu tragen.

 

§ 8 Sprachform, Inkrafttreten

  1. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Entgeltordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
  2. Diese Entgeltordnung für die Nutzung der Volkshochschule Altenburger Land tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Nutzung der Volkshochschule Altenburger Land vom 12. Mai 2005 außer Kraft.

 

Altenburg, den 8. August 2022
Landkreis Altenburger Land

Melzer
Landrat